Satzung:

 

 

§2        Zweck des Vereins

 

Zweck des Vereins ist die Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege durch die Förderung der Teilnahme des Jüdischen Krankenhauses Berlin, Heinz-Galinski-Straße 1, an der öffentlichen Gesundheitspflege. Zur Verwirklichung dieses Zwecks führt der Verein unterstützende Maßnahmen zur Verbesserung des Ansehens und des Gesamtbildes des Jüdischen Krankenhauses Berlin in der Öffentlichkeit durch. Hierzu zählt insbesondere die Pflege und Bewahrung der Geschichte und des Andenkens und der Traditionen des Jüdischen Krankenhaus Berlin sowie der einstmaligen Jüdischen Krankenhäuser in Deutschland.

Weiterhin führt der Verein im Jüdischen Krankenhaus Berlin Aktivitäten ( z.B. Bilderausstellungen, Krankenhaus-Konzerte etc. )durch, um den Kranken und den im Krankenhaus tätigen Menschen zu einem höheren Maß an Wohlbefinden zu verhelfen, Erfahrungsaustausch mit Personen und Institutionen des medizinischen Bereiches, auch in anderen Länder und insbesondere Israel sowie die Förderung der medizinisch-technischen Ausstattung des Jüdischen Krankenhauses.

 

§3        Gemeinnützigkeit

 

1.      Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.

 

2.      Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele.

 

3.      Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des steuerbegünstigten Vereinszweckes fällt das Vermögen des Vereins an das Jüdische Krankenhaus Berlin, Stiftung des bürgerlichen Rechts. Das Jüdische Krankenhaus Berlin hat das so erhaltene Vermögen ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.

 

 

 

 

 

 

4.      Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke benutz werden. Die Mitglieder – auch die des Vorstandes – erhalten keine Zuwendungen aus

 

 

 

 

Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 

§4        Mitgliedschaft

 

1.      Mitgliedschaft des Vereins kann jede vollgeschäftsfähige natürliche Person werden. Die Mitgliedschaft wird durch Beitritt zum Verein erworben. Die Beitrittserklärung ist schriftlich einzureichen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

 

2.      Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

 

3.      Die Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand ist nicht anfechtbar.

 

4.      Der Verein setzt sich aus den ordentlichen Mitgliedern, den außerordentlichen Mitgliedern sowie den Ehrenmitgliedern zusammen.

 

4a) Ordentliche Mitglieder sind aktive Mitglieder, die zusätzlich zu ihrem Mitgliedsbeitrag auch persönliche Leistungen zur Förderung des Vereinszweckes einbringen ( z.B. Leitung von Veranstaltungen, Referate u.a. )

 

4b) Außerordentliche Mitglieder sind fördernde Mitglieder, die volles Stimmrecht besitzen, aber keine aktiven Leistungen erbringen müssen.

 

4c) Ehrenmitglieder werden durch den Vorstand des Vereins mit Zustimmung der Mitgliederversammlung ernannt. Ehrenmitglieder können nur Personen werden, welche zum Ansehen des Vereins wesentlich beitragen, seinen Nutzen uns seine Ideale fördern.

 

§5        Austritt

 

1.      Der Austritt aus dem Verein kann nur durch schriftliche Erklärung zum Schluss eines Kalenderjahres erfolgen.

 

2.      Die Austrittserklärung muss dem Vorstand ein Monat vor dem Austrittstermin vorliegen.

 

3.      Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.